Satzung
§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein füht den Namen "Elternvereinigung zur Förderung hörgeschädigter Kinder in Oberfranken" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".
Der Sitz des Vereins ist Kulmbach. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
Vereinszweck ist die förderung der Erziehung, Bildung und Integration hörgeschädigter Kinder in Oberfranken. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch...
- ... die Unterstützung aller Maßnahmen zur Persönlichkeitsentwicklung unter besonderer Berücksichtigung der Förderund der Hör- und Sprachfähigkeit.
- ... die Unterstützung und den Aufbau von Einrichtiungen zur vorschulischen, schulischen und beruflichen Bildung Hörgeschädigter.
- ... die Beratung, INformation und Fortbildung der Eltern und der sonstigen Erziehungsberechtigten von hörgeschädigten Kindern sowie von Berufsgruppen, die mit Hörgeschädigten arbeiten.
- ... die Zusammenarbeit mit und die Unterstützung von anderen an der Förderung Hörgeschädigter beteiligten Verbänden und Institutionen.
- ... die Aufklärung der Öffentlichkeit über die Probleme Hörgeschädigter.
Die Mitgliederversammlung kann die Übernahme anderer Aufgaben beschließen, soweit es sich um steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung handelt.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§4 Verwendung der Vereinsmittel
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§5 Auflösung des Verein
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fließt das Vereinsvermögen bis auf weiteres an die LKHD e.V. - Deutschland
Anschrift:
- Vorsitzender Herr Florian Pietsch
- Josef-v.-Hirsch Str. 57
- D - 82151 Planegg
§6 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, die Aufgaben des Vereins zu fördern. Die Mitgliedschaft muß beim Vorstand beantragt werden; über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austrit ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
Mitglieder, die gegen Zwecke und Ziele des Vereins verstoßen, können duch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen diesen Beschluß kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
§7 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag sowie Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§9 Gesamtvorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus 5 Personen, nämlich
- dem / der ersten Vorsitzenden
- dem / der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem / der Kassenwart / in
- dem / der Schriftführer / in
- dem / der Pressereferenten / in
2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des / der ersten Vorsitzenden, bei dessen / deren Abwesenheit die seines / r Stellvertreters / in. Der Vorstand ordnet und überwacht die im Auftrag des Vereins stattfindenen Tätigkeiten; er ist berechtig, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliedervollversammlung zu berichten.
3. Vorstand im Sinne des Paragrapen 26 BGB sind:
- der / die erste Vorsitzende
- der / die stellvertretende Vorsitzende
Der Verein wird gerichtlich und ausßergerichtlich durch den / die erste Vorsitzende / n und den / die stellvertretende Vorsitzende /n vertreten. Beide sind allein vertretungsberechtig. Im Innenverhältnis gilt jedoch, dass der / die 2. Vorsitzende nur dann vertretungsberechtig ist, wen der / die 1. Vorsitzende verhindert ist.
4. Der Vorstand wird von der Mitglieder versammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
§10 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
§11 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch schriftliche Einladung oder durch Veröffentlichung in der Presse. Zwischen dem Tag der schriftlichen Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Sind in der Mitgliederversammlung Satzungsänderungen vorgesehen, muss in der Einladung die Tagesordnung mit angegeben werden.
2. Die Mitgliederversammlung wird von dem / der ersten Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen / deren Verhinderung von seinem Stellvertreter / in geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den / die Leiter / in mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacherer Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt, bei Stimmengleicheit gibt die Stimme des / der Versammlungsleiters / in den Ausschlag. Stimmen enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Satzungsänderungen können nur mit eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vereins erforderlich.
4. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind und in der Einladung mitgeteilt wurden.
§12 Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom / von der Vorsitzenden bzw. von dem / der Versammlungsleiter / in und dem / der /ggfs. von der Versammlung benannten) Schriftführer / in zu unterzeichnen.
Vorstehende Satzungen wurde beschlossen am 09. Juli 1992 anläßlich der Gründungsversammlung der "Elternvereinigung zur Förderung hörgeschädigter Kinder in Oberfranken" im Nebenzimmer des Rasthof-Hotels Opel in Himmelkron.
Orginal-Unterschriften der Gründungsmitglieder auf Seite 5
